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Allgemeine Vertragsbedingungen zu Kauf und Nutzung von Standardsoftware der Collinor Software GmbH (nachstehend Collinor) sowie zu Schulung und Softwarepflege
I. Geltungsbereich
- Nachfolgende Vertragsbedingungen und Lizenzbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen betreffend den Verkauf und der Nutzung der Software von Collinor, deren Pflege sowie Schulung. Kunde im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind Unternehmer, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen Collinor in Geschäftsbeziehung treten und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen berufliche Tätigkeit handeln.
- Durch die Installation der Software erklären diese sich mit diesen Lizenzvertragsbedingungen einverstanden und es kommt zu einem Vertrag zwischen Lizenznehmer und Collinor, der diese Bedingungen beinhaltet.
- Collinor liefert die Software unter Zugrundelegung dieser AGB sowie den jeweils gültigen Preis- und Konditionenlisten. Die Annahme der Collinor-Lieferung durch den Lizenznehmer gilt als Anerkennung dieser AGB unter Verzicht auf widersprechende AGB. Dies gilt auch dann, wenn den entgegenstehenden AGB von Collinor nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Angebot/Vertragsschluss und Leistungsumfang
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung durch Collinor zustande.
- Gegenstand dieses Vertrages sind die Lieferungen von Standardsoftware, die Einräumung von Nutzungsrechten, die Pflege der Standardsoftware, ggf. die individuelle Anpassung der Software an die Wünsche der Kunden sowie Schulungsmaßnahmen.
- Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen bekannt.
- Die Software entspricht den Beschreibungen in der Dokumentation; eine darüber hinausgehende Funktionalität der Software schuldet Collinor nicht. Darstellungen in der Dokumentation, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen sind keine Beschaffenheitsgarantie. Alle über die Dokumentation hinausgehenden Produkteigenschaften oder Garantien bedürfen der schriftlichen Erklärung von Collinor.
- Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch Collinor.
- Der Kunde erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm, dem Benutzerhandbuch oder Online-Hilfe und der Installationsanleitung. Wenn nicht anders vereinbart, werden Programm und Handbuch auf CD-Rom ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
- Die Software wird durch den Lizenznehmer installiert und in Betrieb genommen. Collinor kann an Stelle des Lizenznehmers die Installation vornehmen. Alle Unterstützungsleistungen von Collinor auf Verlangen des Lizenznehmers, insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung werden nach Aufwand vergütet, außer soweit anderes vereinbart ist.
- Eine über die Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungszeit hinausgehende Wartungsleistung an der Software erfolgt nur auf Grundlage eines separat abzuschließenden Softwarepflegvertrages. Außerhalb eines solchen Pflegevertrages ist Collinor nicht zur Erstellung von Updates für die Zukunft verpflichtet.
III. Rechte des Kunden an der Software
- Collinor gewährt dem Lizenznehmer mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein einfaches, zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand (nachfolgend „Lizenz“). Sämtliche übrigen Rechte, insbesondere auch Eigentums-, Urherber- und Markenrechte an der Software und der Dokumentation, stehen ausschließlich Collinor zu, soweit nicht von Dritten erstellte
Softwareteile betroffen sind.
- Der Kunde erwirbt die Software, um sie selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke dauernd zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in unmittelbaren Besitz/Eigentum des Lizenznehmers befinden. Die Benutzungsmöglichkeit darf jeweils höchstens an der vertraglich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk
des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden.
- Die Auslieferung der Software erfolgt in vollem Umfang, d.h. mit allen zum aktuellen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Zusatzmodulen bzw. Funktionen. Der Lizenznehmer wird gemäß den Vertragsbestimmungen die Software höchstens an der vertraglich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen mit der Art sowie der Anzahl der vertraglich vereinbarten Zusatzmodule bzw. Funktionen installieren bzw. freischalten. Sollte der Lizenznehmer weitere Lizenzen bzw. Zusatzmodule benötigen, so darf er diese nur dann eigenständig installieren bzw. freischalten wenn er Collinor davon unverzüglich unterrichtet, die anfallenden Lizenzgebühren gemäß Rechnung unverzüglich gegenüber Collinor begleicht und auch hierfür die Bestimmungen der AGB anerkennt.
- Eine Weitergabe der Software (ganz oder teilweise) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung von Collinor und setzt voraus, dass der Dritte Collinor gegenüber schriftlich erklärt, dass er die Regeln dieses Vertrages, insbesondere der Ziffer III einhält. Vor jeder Einschaltung von Dritten hat der Kunde Collinor eine schriftliche Erklärung des Dritten zu verschaffen, dass sich dieser unmittelbar Collinor gegenüber zur Einhaltung der in Ziffer III und Ziffer XIII festgelegten Regeln verpflichtet.
- Der Lizenznehmer darf die zur Verfügung gestellte Software, die dazugehörigen Unterlagen und Informationen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Collinor verändern, übersetzen, zurück entwickeln, dekompilieren oder deassemblieren. Alle in der Software oder auf den überlassenen Unterlagen und Datenträgern enthaltenen Schutzvermerke, insbesondere Urheberrechts und Markenvermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen in keinem Fall entfernt oder verändert werden.
- Der Lizenznehmer stellt die Einhaltung der vorgenannten Nutzungsrechte sicher und weist dies gegenüber Collinor auf deren Verlangen nach. Im Falle einer Zuwiderhandlung kann Collinor sämtliche Nutzungsrechte des Lizenznehmers an der Software widerrufen, ohne dass dem Lizenznehmer Rückerstattungsansprüche gegen Collinor zustehen. Alternativ hierzu kann Collinor nach eigener freier Wahl die für die unzulässige Nutzung anfallenden Lizenzgebühren verlangen.
IV. Leistungszeit, Verzögerungen
- Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von Collinor schriftlich als verbindlich zugesagt. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass Collinor die Leistungen ihrer jeweiligen Vorlieferanten und Subunternehmer rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
- Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem Collinor durch Umstände, die Collinor nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist sowie um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden.
- Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich weitere Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
- Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein.
V. Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
- Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Minderung oder Schadensersatz statt Leistung) muss immer unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise mindestens zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden.
- Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
- Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
VI. Vergütung, Zahlungen, Zahlungsverzug, Rechtsvorbehalte
- Die vereinbarte Vergütung ist nach Lieferung der Software (bei Schulungen nach Durchführung der Schulung) (bei Softwarepflege für jedes Kalenderjahr im voraus) und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
- Fahrtkosten, Spesen, Zubehör und Versandkosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation, Anpassung der Software an Kundenwünsche) werden nach der jeweils von Collinor verwendeten aktuellen Preisliste bzw. einem konkreten Angebot seitens Collinor in Rechnung gestellt.
- Vergütungen/Preise sind grundsätzlich Netto-Preise zzgl. der gesetzliche Umsatzsteuer.
- Der Kunde kann nur mit von Collinor unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Collinor an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur im Hinblick auf den jeweiligen Vertrag geltend machen.
- Für den Fall, dass der Vertragspartner mit Zahlungen in Verzug gerät, ist Collinor berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurückzuhalten, bis der Vertragspartner Zahlung geleistet hat. Weiterhin kann Collinor die Durchführung noch ausstehender Leistungen davon abhängig machen, dass der Vertragspartner die jeweils nächste Teilzahlung in voller Höhe bevorschusst. Darüber hinaus werden die überfälligen Zahlungen, mit denen sich der Vertragspartner in Verzug befindet, mit Verzugszinsen gemäß § 288 II BGB belegt.
- Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Vertragspartners, seine Pflichten gegenüber Collinor zu erfüllen, kann Collinor Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden. Der Vertragspartner wird Collinor frühzeitig und schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
- Collinor behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Weiteres hierzu regelt Ziffer XII.
VII. Pflichten des Kunden
- Der Lizenznehmer benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann und wird für den Lizenznehmer verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Ansprechpartner steht Collinor für notwendige Informationen zur Verfügung.
- Der Lizenznehmer sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.
- Der Lizenznehmer wird Collinor unverzüglich über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten.
- Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände unverzüglich ab Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet gründlich die Software sowie jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und der Softwarepflege erhält.
- Der Lizenznehmer hat Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.
- Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Hardware oder das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
- Der Kunde hat gemäß den Anforderungen von Collinor für die für den Einsatz der Software notwendige Systemumgebung wie z.B. ausreichend dimensionierte Datenbanken oder Firmennetzwerke zu sorgen. Der Kunde ist auch für ggf. notwendige Lizenzen Dritter (z.B. Datenbanklizenzen) und der Einhaltung der Lizenzbedingungen bzgl. Inhalt der Nutzung und Anzahl der Nutzer ausschließlich selbst verantwortlich. Ebenso ist der Kunde für den Betrieb und der Aufrechterhaltung der notwendigen Systemumgebung ausschließlich selbst verantwortlich.
VIII. Sachmängel
- Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei dieser Art übliche Qualität. Collinor übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die überlassene Software den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen oder Systemumgebungen bzw. Betriebssystemen zusammenarbeitet, soweit dies nicht in Handbuch oder Leistungsbeschreibung ausdrücklich vermerkt ist. Funktionsbeeinträchtigungen der Software, die auf Umgebungsbedingungen, Fehlbedingungen oder auf Hard-/und Softwaremängel nicht von Collinor gelieferter Komponenten zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von Collinor von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmangel.
- Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder nicht anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
- Bei Sachmängeln kann Collinor zunächst Nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Collinor durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Collinor Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
- Der Kunde wird Collinor bei der Fehleranalyse und der Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, Collinor umfassend informiert und Collinor die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Collinor kann die Mangelbeseitigung nach Wahl vor Ort oder in den eigenen Geschäftsräumen durchführen. Collinor kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Collinor nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
- Collinor kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Collinor kann ebenfalls Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.
- Wenn Collinor die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er nach den Regeln von Ziffer V vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und nach Ziffer X Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
- Diese Ansprüche sowie Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren gem. Ziffer XI.
IX. Rechtsmängel
- Collinor gewährleisten, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit nicht anderweitig vereinbart haftet Collinor für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.
- Der Kunde unterrichtet Collinor unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt Collinor, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht Collinor von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von Collinor anerkennen. Collinor wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z.B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.
- Werden durch eine Leistung von Collinor Rechte Dritter verletzt, wird Collinor unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners nach eigener Wahl
a) dem Vertragspartner das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen, oder
b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten, oder
c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Vertragspartner geleisteten Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen, wenn Collinor keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.
- Ansprüche des Vertragspartner wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer XI.
X. Haftung
- Collinor leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur im nachfolgendem Umfang.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit und soweit nicht anderweitig zwingend gesetzlich vorgeschrieben gilt:
Collinor haftet nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung insgesamt ist auf den Auftragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der zweimaligen Nettovergütung pro Vertragsjahr. Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für die Verjährung gilt Ziffer XI entsprechend.
- Aus einer Garantieerklärung haftet Collinor nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei einfacher Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß X.2.
- Bei Verlust von Daten haftet Collinor nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Vertragspartner erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von Collinor tritt diese Haftung nur ein, wenn der Vertragspartner unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
- Bei einer schuldhaften Verzögerung der Leistung (Verzug) hat der Vertragspartner ab der dritten Woche des Verzuges bei Nachweis eines entsprechenden Schadens Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Dieser Anspruch ist für jede danach vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Nettopreises für den Teil der Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Ein darüber hinausgehendes Rücktrittsrecht hat der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur, wenn die Verzögerung von Collinor zu vertreten ist. Diese Beschränkungen gelten nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Collinor beruht.
- Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Vertragspartners gegen Collinor gelten Ziffern X entsprechend.
- Collinor bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.
XI. Verjährung
- Die Verjährungsfrist beträgt
a) für Ansprüche aus Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
- Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in Ziffer X genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Vertragspartners durch Collinor führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen; ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
XII. Beginn und Ende der Rechte des Kunden/Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor sind eingeräumte Einsatzrechte stets nur vorläufig und durch Collinor frei widerruflich eingeräumt. Der Lizenznehmer hat Collinor bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der Collinor zu unterrichten.
- Collinor kann die Rechte nach Ziffer III aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen Ziffer III verstößt.
- Wenn das Nutzungsrecht nach Ziffer III nicht entsteht oder endet, können wir vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
XIII. Geheimhaltung
- Die Vertragspartner werden sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt werdenden, als vertraulich bezeichneten oder der Natur der Sache nach üblicherweise als vertraulich anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien zeitlich unbeschränkt vertraulich behandeln und diese ausschließlich im Rahmen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen verwenden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind nur solche Informationen und Informationsmaterialien, die
a) zur Zeit ihres Bekannt werdens bereits offenkundig, d.h. jedem Dritten ohne weiteres zugänglich sind,
b) einem Vertragspartner nach Bekannt werden rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht werden, der diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber dem anderen Vertragspartner unterliegt,
c) auf Verlangen einer Behörde oder eines sonst berechtigten Dritten dieser bzw. diesem zwingend mitzuteilen sind,
d) Rechts- oder Steuerberatern des jeweiligen Partners zum Zwecke der Beratung notwendigerweise mitgeteilt werden müssen.
In den Fällen der Ziffern c. und d. werden sich die Vertragspartner unverzüglich über ein entsprechendes Verlangen und vor der Weitergabe von geschützten Informationen informieren.
- Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände. Die Vertragspartner werden sämtlichen Mitarbeitern oder Dritten, die sie zum Erbringen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen einsetzt, eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung auferlegen.
- Den Vertragspartnern ist bekannt, dass die wechselseitige Kommunikation in wesentlichen Teilen auch in unverschlüsselter elektronischer Form (z.B. e-Mail) erfolgen wird und verzichten daher auf das Geltendmachen von Ansprüchen die darauf begründet sind, dass unberechtigte Dritte illegalen Zugriff auf elektronische Kommunikationsmedien ausüben und damit Kenntnisse von vorbenannten unverschlüsselt elektronisch übermittelten Daten erlangen.
- Collinor speichert die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
XIV. Schulung
- Die Schulungen erfolgen nach Wahl beim Kunden, in den Geschäftsräumen von Collinor oder an einer in Absprache mit dem Kunden zu bestimmenden anderen Stelle. Bei einer Schulung beim Kunden stellt dieser nach Absprache mit Collinor entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung.
- Collinor kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund ausfallen lassen. Collinor wird dem Kunden die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
- Für den Fall einer berechtigten Unzufriedenheit des Kunden hat Collinor die Möglichkeit zur Abhilfe. Im übrigen gilt Ziffer V.
XV. Softwarepflege
- Soweit sich der Lizenznehmer für einen Softwarepflegevertrag entschieden hat, ist er berechtigt, gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung entsprechend der Preis- und Konditionenliste die nachfolgend aufgeführten Leistungen für die Pflegesoftware anzufordern. Der Abschluss eines Softwarepflegevertrages setzt den Erwerb einer Lizenz der Software gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen von Collinor voraus. Die nachfolgend beschriebenen Leistungen werden als Leistungen verstanden, die über die Gewährleistung wegen Mängeln an den Softwareprodukten der Collinor im Rahmen des Softwareüberlassungsvertrages hinausgehen. Eine Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungszeit, auch in Zusammenhang mit den hier angebotenen Leistungen, ist vergütungsfrei.
- Collinor überlässt dem Lizenznehmer von Zeit zu Zeit bestimmte neue Stände der Pflegesoftware, um diese auf dem aktuellen Stand zu halten, Störungen vorzubeugen und bekannte Anwendungsprobleme zu lösen. Neue Versionen und neue Releases werden dem Lizenznehmer auf von Collinor für geeignet gehaltenen Medien zur Verfügung gestellt. Die Installation dieser Ergänzungen und Weiterentwicklungen ist grundsätzlich vom Lizenznehmer durchzuführen. Collinor ist bereit, diese Installation für den Lizenznehmer gegen eine gesonderte Vereinbarung gemäß der aktuell gültigen Preisliste durchzuführen.
- Nicht Gegenstand der Pflegeleistungen ist die Überlassung von neuen Produkten oder von Collinor separat angebotenen Zusatzfunktionen oder Verpflichtungen zur Weiterentwicklung der Pflegesoftware, außer anderes ist ausdrücklich vereinbart.
- Collinor stellt dem Lizenznehmer die neuen Softwarestände zur Verfügung. Der Lizenznehmer wird neue Versionen unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen, wofür § 377 HGB entsprechend gilt. Bezüglich Mängel gelten die entsprechenden Vorschriften der AGB. Soweit Collinor dem Lizenznehmer eine neue Version zur Verfügung gestellt hat, pflegt sie auch die Vorversion noch für eine angemessene Übergangsfrist.
- Weitere Leistungen zum Softwareupdate- und Releasewechsel, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, sind im Leistungsumfang von Collinor nicht enthalten. Fehler, die durch eine neue Betriebssystemversion, ein neues Datenbanksystem oder sonst durch die allgemeine Betriebssystemadministration des Lizenznehmers verursacht werden, sind von dem Pflegevertrag nicht umfasst. Ändert der Lizenznehmer die Quell- oder Softwaresysteme, auf denen die zu pflegenden Collinor Softwareprodukte aufsitzen, sind die daraus resultierenden notwendigen Anpassungen der Collinor Softwareprodukte nicht vom Pflegevertrag umfasst.
- Collinor wird unverzüglich anhand der vom Lizenznehmer mitgeteilten Umstände entsprechende Maßnahmen einleiten, um zunächst die Störungsursache zu lokalisieren und danach unverzüglich Maßnahmen einleiten um die Störungen zu beheben.
- Für den Fall, dass die vom Lizenznehmer gemeldeten Probleme nicht im Rahmen des Pflegevertrages durch Fernwartung oder Hotline beseitigt werden können, erfolgt erforderlichenfalls die Vereinbarung eines Termins vor Ort. Die Kosten dieses Termins trägt der Lizenznehmer, sofern die Fernwartung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht zur Problemlösung führte.
- Collinor kann eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn der Kunde wegen Versäumung einer Mitwirkungspflicht (vgl. Ziffer VII) verursachte oder durch Fehlbedienung oder nicht korrekte Softwareumgebung notwendig gewordene Hilfe wünscht. Maßgebend ist dann die jeweils aktuelle Preisliste von Collinor.
- Der Lizenznehmer benennt gegenüber Collinor nur fachlich und technisch entsprechend qualifiziertes Personal, das intern beim Lizenznehmer mit der Bearbeitung von Anfragen der Anwender der Pflegesoftware betraut ist. Nur dieses Collinor benannte Personal wird Anfragen an das Support-Team richten.
- Der Vertrag hat zunächst eine Laufzeit von 12 Monaten ab der Vertragsunterzeichnung bzw. der Annahme des Auftrages durch Collinor. Der Vertrag verlängert sich immer um weitere 12 Monate, falls nicht eine Vertragspartei per Einschreiben unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres der anderen Vertragspartei mitteilt, dass eine Verlängerung nicht erfolgen soll (Nichtverlängerungsanzeige). Maßgebend für die Wahrung der Frist zur Abgabe der Nichtverlängerungsanzeige ist der Zugang beim anderen Vertragspartner. Darüber hinaus kann der Vertrag vom Anbieter und Kunden ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.
- Der Lizenznehmer vergütet die Pflegeleistungen durch eine laufende Pauschale. Die Pflegevergütung ist im Abrechnungszeitraum im Voraus geschuldet und wird von Collinor gegenüber dem Lizenznehmer zu Beginn des Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellt. Die Pflegevergütung ergibt sich aus dem Pflegeschein. Die Anzahl der Lizenzen als Basis für die Vergütung wird einmal im Quartal gemeinsam vom Lizenznehmer und Collinor aktualisiert. Am Ende eines Quartals wird Collinor auf Basis der aktualisierten Daten eine Nachberechnung durchführen.
XVI. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
- Der Kunde stimmt zu, dass Collinor im Rahmen der Geschäftstätigkeit Daten des Kunden speichert und verarbeitet. Collinor beachtet dabei die Vorgaben des Datenschutzrechtes.
- Auf diesen Vertrag und die sich daraus ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Vorschriften des Deutschen Internationalen Privatrechtes anwendbar. Die Anwendung des Rechts eines dritten Staates einschließlich dessen Vorschriften zum Kollisionsrecht sowie auch die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von Collinor. Collinor kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.
- Der Vertragspartner wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Vertragspartner anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Vertragspartner wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.
- Der Vertragspartner übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der Collinor eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377 HGB.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
- Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de/), anzurufen, um den Streit nach deren dann gültiger Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahren gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahren gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.
Collinor Software GmbH
Ubierring 11
D-50678 Köln
Telefon +49 (0) 221 336 08 20
Telefax +49 (0) 221 336 08 58
www.collinor.de
Stand 10/2005
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